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§ 21 StVO – Personenbeförderung

„In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als Sitz- und Stehplätze vorhanden sind.“

👉 Bedeutet:

  • Stehplätze sind nur erlaubt, wenn sie genehmigt und vorhanden sind

  • Im Gelegenheitsverkehr sind keine zugelassenen Stehplätze erlaubt.